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Lexikon Forderungsmanagement

IAS (International accounting standards)
Die IAS sind internationale Rechnungslegungsgrundsätze, die gegenwärtig noch Empfehlungscharakter haben. Sie werden
vom IASC (International Accounting Standards Committee) aufgestellt und laufend ergänzt. Die IAS orientieren sich
grundsätzlich an anglo-amerikanischen Bilanzierungsgrundsätzen. Im Zuge einer weiteren Harmonisierung der
internationalen Rechnungslegung erhalten sie zunehmend Bedeutung für die deutsche Rechnungslegung, insbes. für die
Erstellung von Konzernabschlüssen.
Grundbestandteile der Rechnungslegung sind:
- Bilanz (balance sheet),
- Gewinn- und Verlustrechnung (income statement),
- Kapitalflussrechung (cash flow statement),
- Erläuterungen (notes),
- Ergänzende Aufstellungen (supplementary schedules).
Im Gegensatz zum handelsrechtlichen Jahresabschluss, der durch Rechenschaftslegung der Geschäftsführung und durch
die Ermittlung eines unter Beachtung des Vorsichtsprinzips als ausschüttungsfähig geltenden Gewinns geprägt wird, haben
bei der Rechnungslegung nach IAS die investororientierte Informationsfunktion und periodengerechte Erfolgsermittlung
Vorrang. Als weiterer Unterschied ist zu erwähnen, dass nicht der Einzel-, sondern der Konzernabschluss Grundlage für
die Gewinnausschüttung ist und eine strenge Trennung zwischen Handels- und Steuerbilanz besteht. 
IBAN (International Bank Account Number)
Für grenzüberschreitende Zahlungen ist IBAN ein international anwendbares System für Bankkonto Nummerierung als
Maßnahme zur Standardisierung und effizienteren Abwicklung. Ziel ist hierbei die vollelektronische Weiterleitung
grenzüberschreitender Zahlungen.
Die IBAN für elektronische Anwendungen besteht aus bis zu 27 alphanumerischen Zeichen (außerhalb der EU-Länder bis
zu 34 Zeichen) mit den folgenden Komponenten:
- Länderschlüssel: 2-stelliger ISO-Alphacode
- Prüfziffer: 2-stellige, gemäß ISO 7064 berechnete Prüfziffer.
- Nationale Bankkonto-Nummer: bis zu 30 alphanumerischen Zeichen

ICC (International Chamber of Commerce)
Diese Institution (Internationale Handelskammer) mit Sitz in Paris ist eine Weltorganisation der Wirtschaft. Die ICC
hat fünf Hauptaufgaben:
- Vertretung der Wirtschaft auf internationaler Ebene
- Unterstützung des Welthandels und der Investitionen auf Basis eines freien und ausgewogenen Wettbewerbs
- Vereinheitlichung und Förderung der Handelspraxis und -terminologie
- Organisation von Konferenzen und Kolloquien
- Praktische Hilfen (z. B. der Internationale ICC-Schiedsgerichtshof)
Informationen über Internet: http://www.icc.com. 
ICISA (International Credit Insurance & Surety Association)
Mitglieder dieses internationalen Verbandes mit Sitz in London sind private Versicherungsgesellschaften aus über 30
Ländern, die das Kreditversicherungsgeschäft mit allen Sparten (Delkredere, Bürgschaften und Garantien,
Vertrauensschadenversicherung) betreiben oder sich nur auf einige Bereiche – wie die Rückversicherung –
konzentrieren. 
Illiquidität
Hierunter versteht man bei einem Unternehmen einen Mangel an fassbaren und leicht verwertbaren Mitteln, was zur
Folge hat, dass Zahlungsverpflichtungen nicht mehr fristgerecht erfüllt werden können. Der Begriff ist gleichzusetzen
mit Zahlungsunfähigkeit. 
Immaterielle Wirtschaftsgüter
Mit diesem Begriff werden Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile bezeichnet. Hierzu gehören z. B.:
- Firmenwert,
- Konzessionen,
- Kontingente,
- Erfindungen,
- Patente und Lizenzen,
- Waren- und Gebrauchsmusterrechte und
- Urheber- und Verlagsrechte
Immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können nur als Aktivposition ausgewiesen werden, wenn sie
entgeltlich erworben oder in das Betriebsvermögen eingelegt worden sind. 
Immobiliarzwangsvollstreckung
Hierunter versteht man die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen, d.h. in Grundstücke. Sie erfolgt durch
Eintragung einer Sicherungshypothek, durch Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Unter diesen Möglichkeiten hat der
Gläubiger die Wahl. Das Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren richtet sich nach dem Gesetz über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) von 1897. 
Importfactoring
Dieser Spezialbegriff des Factoring
beinhaltet die Praktizierung des Factoringgeschäftes durch ein entsprechendes Institut im Exportland eines Lieferanten.
Für die Factoringgesellschaft handelt es sich hierbei um Forderungen, die aus Importen resultieren. Vorteilhaft kann
hierbei die Kenntnis der landesspezifischen Besonderheiten in der Zahlweise und der Bonitätsbewertung
sein. 
Incoterms 2000
Unter Incoterms, dem offiziellen Regelwerk der International Chamber of Commerce (ICC), Paris, versteht man eine
Zusammenstellung von Klauseln, die von den Vertragsparteien in einem Kaufvertrag mit grenzüberschreitender Lieferung
vereinbart werden können. Es handelt sich um Textbausteine, deren Geltung in einem Vertrag ausschließlich durch
Willensübereinstimmung der Parteien bewirkt wird.
Die ersten Incoterms wurden 1936 veröffentlicht. Zum 1. Januar 2000 erfolgte eine 6. Revision. Diese werden
internationalen Vertragspartnern als „INCOTERMS 2000“ zur Anwendung empfohlen und lösen die vormaligen „INCOTERMS 1990“
ab. Wesentlicher Grund für die erneute Aktualisierung war vor allem die verstärkte Nutzung von elektronischen
Übertragungswegen, Veränderungen der Transporttechniken sowie eindeutige Sprachregelungen, die sich aus dem weltweiten
Einsatz von Containern ergeben haben.
Die Akzeptanz der Incoterms in der Wirtschaft ist sehr hoch, da durch den Bezug auf eine der 13 Klauseln relativ
einfach die Bedingungen und Regeln für die technische Durchführung der Transporte vereinbart werden können. Hierbei
erfolgt eine klare Regelung des Übergangs der Kosten und Transportgefahren vom Verkäufer auf den Käufer. Dies erspart
aufwendige Bestimmungen im Liefervertrag. Ersetzt werden können allerdings keineswegs der Kaufvertrag selbst und die
darüber hinaus notwendigen Beförderungs-, Versicherungs- und sonstigen -Verträge. Geregelt werden nur einige ganz
spezielle Punkte des Kaufvertrages. Auch erfolgt eine Konzentration ausschließlich auf die Lieferung beweglicher
Ware.
Hinweis: Fachbuch: Jens Bredow/Bodo Seiffert: Incoterms 2000, Kommentar und deutsch-englicher Text der
ICC-Incoterms. Economica Verlag, Heidelberg, ISBN: 3-87081-200-1. 
Indossament
Als Indossament wird der Übertragungsvermerk eines Orderpapiers (Wertpapier, das auf den Namen eines bestimmten
Berechtigten lautet, wie z. B. der auf den Namen lautende Scheck) bezeichnet. Es hat den Zweck, bei der Übertragung das
Eigentum und damit das Recht aus dem Papier an eine beorderte Person als neuem Gläubiger urkundlich nachzuweisen. Das
Indossament ist auch auf der Vorderseite und einer Allonge zulässig. Beim Blanko-Indossament auf Wechseln ist
allerdings die Rückseite für die Rechtsgültigkeit vorgeschrieben. Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden
Vermerks für die Annahme und Zahlung. Ein Inhaber ist berechtigt, bei jedem Vordermann Rückgriff zu nehmen, soweit er
durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten als berechtigt legitimiert ist. Anders bei der Orderklausel „nicht
an Order“. Bei Hinzufügung dieser Klausel haftet der Indossant lediglich dem nächsten Indossatar, nicht jedoch den
danach folgenden. 
Inhaberscheck
Der Scheck ist auf den Inhaber oder auf eine bestimmte Person mit dem Zusatz „oder Überbringer“ ausgestellt. Von
Gesetzes wegen handelt es sich um ein Orderpapier, das aber durch die Inhaberklausel („oder Überbringer“) zum
Inhaberscheck wird. In der Praxis wird diese Scheckart am meisten verwendet.
Hinweise: Fachbuch: Peter Bülow: Heidelberger Kommentar zum WechselG/ScheckG/AGB. 4., neu bearb. Aufl., 2004, C.F.
Müller, Heidelberg, ISBN: 3-8114-1920-X. 
Inhouse Factoring
Bei dieser Form des Factoring,
die auch als Bulk-Factoring bezeichnet wird, betreibt der Lieferant als Factoringnehmer weiter die Buchhaltung sowie
das Mahnwesen und Inkasso. Er fungiert allerdings hierbei in diesen Funktionen als Treuhänder für die
Factoringgesellschaft, die durch den Ankauf seiner Forderungen aus Warenlieferungen und/oder Leistungen rechtlich
Eigentümer bleibt. 
Inkasso
Unter dem Begriff Inkasso versteht man nach rechtlicher Definition die „Einziehung fremder oder zu
Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, die geschäftsmäßig betrieben wird“. Es kann sich hierbei um Rechnungen,
Wechsel, Schecks oder andere fällige Forderungen handeln. 
Inkassokostenklausel
Die Kosten der Beauftragung eines Inkassobüros können auf den Schuldner übertragen werden. Nur das Erfolgshonorar
muss der Gläubiger selbst zahlen, um nicht gegebenenfalls gegen § 9 I AGBG zu verstoßen. 
Inkassounternehmen
Nach dem Rechtsberatungsgesetz sind Inkassounternehmen Institutionen, die außergerichtlich Forderungen für Dritte
einziehen. Sie versuchen durch zielorientierte Aktivitäten (wie z. B. Mahnschreiben, Telefonate, Besuche vor Ort)
gerichtliche Verfahren und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden. Bei Erfolglosigkeit dieser Maßnahmen wird ein
Vorgang in Abstimmung mit dem Auftraggeber an einen Rechtsanwalt weitergegeben. Einige Inkassounternehmen betreiben
auch den Forderungskauf.
In Deutschland befassen sich rd. 600 Unternehmen mit dem Inkasso. Neben den Spezialabteilungen bzw.
Tochterunternehmen der Auskunfteien sind viele kleine unabhängige Betriebe in diesem Dienstleistungsbereich aktiv. Auch
die großen Kreditversicherer sind durch Beteiligungen auf diesem Sektor tätig. Auskunfteien und Kreditversicherer
bringen zu den originären Inkassodienstleistungen auch ihr Know-how bei der Bonitätsbeurteilung von Unternehmen ein.
Dieser Aspekt ist bei der diffizilen Arbeit mit säumigen Schuldnern von Vorteil, da hierdurch die in der Praxis nötigen
Maßnahmen besser auf jeden Einzelfall abgestimmt werden können.
Die Gebühren werden von den Inkassounternehmen unterschiedlich berechnet und individuell mit dem Auftraggeber
vereinbart. In der Branche finden sich im wesentlichen die folgenden drei Vergütungssysteme:
- Berechnung jeder erbrachten Leistung
- Pauschale Berechnung von Leistungsabschnitten
- Erfolgsprovision

Inkasso-Verband (Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen)
Im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) sind im Jahr 2006 von den insgesamt etwa 700 in
Deutschland tätigen Inkasso-Unternehmen 522 organisiert. Seit 1956 vertritt der Verband die Interessen der
Inkasso-Branche in der Öffentlichkeit. Die Inkasso-Firmen realisieren die Forderungen ihrer Auftraggeber und führen sie
so dem Wirtschaftskreislauf wieder zu. Pro Jahr sind dies gegenwärtig rd. 4 Milliarden Euro. Zusammen verwalten die
BDIU-Mitgliedsunternehmen ein Forderungsvolumen von über 15 Milliarden Euro. Die Anfänge dieses Wirtschaftszweiges
gehen auf das Jahr 1872 zurück, als das erste Auskunfts- und Kontrollbureau seine Tätigkeit aufnahm.
Die BDIU-Mitgliedsunternehmen haben sich allesamt rechtsstaatlichen Verfahrensweisen verpflichtet und unterliegen
der Überwachung durch die örtlichen Gerichtspräsidenten. Sie müssen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sowie
umfangreiche theoretische und praktische Rechtskenntnisse nachweisen. Zudem hat der Verband auch eine eigene
Schiedsstelle eingerichtet: den sogenannten Ombudsmann. Er vermittelt unbürokratisch bei streitigen Fällen und ist
Ansprechpartner, etwa bei offenen Fragen zur Kostenrechnung im Rahmen von Inkassoverfahren. Der Ombudsmann muss die
Befähigung zum Richteramt haben und darf kein Mitglied des BDIU sein. 
Inkassovollmacht
Dies ist die Einziehungsermächtigung für Forderungen aus Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen gegenüber einem
Schuldner eines Gläubigers, der einen Dritten (z. B. Inkassounternehmen) mit der Beitreibung beauftragt und hierzu die
schriftliche Berechtigung erteilt. 
Inkongruente Deckung
Eine inkongruente Deckung ist gegeben, wenn ein Insolvenzgläubiger Sicherheiten oder Befriedigung erhalten hat, die
er nicht zu beanspruchen hatte. Ohne weitere Erfordernisse ist eine solche Rechtshandlung nach § 131, Abs. 1, Nr. 1
InsO anfechtbar, wenn sie im letzten Monat vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen worden ist. Handlungen innerhalb der
2 – 3 Monate davor sind ebenfalls anfechtbar, wenn der Schuldner zum gleichen Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war.
Eine Anfechtung ist auch dann möglich, wenn der Gläubiger wissen musste, dass eine Benachteiligung anderer Gläubiger
vorlag. Hierbei muss keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorgelegen haben. 
Inkrafttretungsklausel
Besonders im Export dient eine derartige Klausel der Sicherung des Lieferanten. Das Inkrafttreten des
Liefervertrages wird hierbei vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig gemacht, z. B. Eröffnung eines Akkreditivs,
Vorlage der Euler Hermes-Urkunde oder entsprechende Finanzierungszusage einer Bank. 
Insolvenz
Hierunter wird das auf Mangel an Zahlungsmitteln basierende, nach außen erkennbare, voraussichtlich dauernde
Unvermögen einer Firma oder Privatperson verstanden, ihre fälligen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Folge
hiervon ist die Zahlungseinstellung.
Bis Ende 1998 wurde bei einer gerichtlich festgestellten Zahlungsunfähigkeit einer Person oder Firma ein Konkurs-
oder Vergleichsverfahren beantragt. Seit 1999 gilt ein einheitliches Insolvenzverfahren. Der wesentliche Unterschied
zum bisherigen Konkursrecht besteht darin, dass das Insolvenzverfahren versucht, zum Erhalt der wirtschaftlichen
Existenz beizutragen. Zudem ist es auch auf Privatperso- nen ausgedehnt worden (sog. Verbraucherinsolvenz). Der
Insolvenzantrag kann von einem Gläubiger oder dem Schuldner gestellt werden. Dies geschieht über das Amtsgericht, wo
der Schuldner seinen letzten Wohnsitz hatte (Verbraucherinsolvenz), bzw. die Firma ihren Geschäftssitz
hat.
Hinweis: Fachbuch: Uwe Jahn/Anne Sahm: Insolvenzen in Europa. 2004, Economica Verlag Heidelberg, ISBN:
3-87081-241-9. 
InsO (neue Insolvenzordnung)
Kurzbegriff für die neue -> (InsO) Insolvenzordnung. 
Insolvenzanfechtung
Rechtshandlungen können vom Insolvenzverwalter angefochten werden, wenn sie vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und Insolvenzgläubiger benachteiligen (§ 129 InsO). Hierdurch können
Gegenstände in die Haftungsmasse zurückgeholt werden, die das insolvente Unternehmen zuvor bereits veräußert hatte.
Objekt der Anfechtung ist die Rechtshandlung, mithin jedes Verhalten mit Rechtswirkung. Die Gläubiger müssen in
ihrer Gesamtheit durch die Vornahme der Rechtshandlung objektiv benachteiligt sein. Das ist gegeben, wenn durch das
vorgenommene Geschäft die Haftungsmasse unmittelbar oder mittelbar vermindert wurde. Die Anfechtbarkeit der
Rechtshandlung verlangt immer eine zeitliche Nähe zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Je nach Anfechtungstatbestand
sind verschiedene Fristen zu beachten.
Insolvenzrechtlich ist festgelegt, dass ein Gegenstand, der durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des
Schuldners geraten ist, der Insolvenzmasse zurückgeführt werden muss (§143 InsO). Der Anfechtungsanspruch verjährt in
zwei Jahren ab Verfahrenseröffnung (§146 InsO).
Hinweise: Fachbuch: Walter Gerhardt/Gerhart Kreft: Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung. InsO, KO, GesO, AnfG.
10., veränderte Aufl., 2006, RWS Verlag Kommunikationsforum, Köln, ISBN: 3–8145–7082–0. 
Insolvenzantrag
Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist formelle Voraussetzung und kann entweder vom Schuldner selbst
oder vom Gläubiger gestellt werden (§13 InsO). Der Antrag eröffnet ein vorläufiges oder – später – tatsächliches
Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Sanierung oder Liquidierung des zahlungsunfähigen Unternehmens. Der
Insolvenzverwalter führt die Geschäfte des Schuldners zunächst weiter und bestimmt über das verbleibende Vermögen. Die
Gläubiger müssen ihre Forderungen nach der neuen (InsO) Insolvenzordnung
beim Insolvenzverwalter anmelden. 
Insolvenzfähigkeit
Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen oder juristischen Person eröffnet werden. Zu den
natürlichen Personen zählt jede rechtsfähige Person. Eine Trennung zwischen Privat- und Unternehmensvermögen besteht
nicht, da eine Haftung des Schuldners mit seinem gesamten Vermögen gegeben ist. Die juristischen Personen setzen sich
vorrangig zusammen aus den Kapitalgesellschaften. Bei einem Insolvenzverfahren werden Stiftungen und Vereine einer
juristischen Person gleichgestellt.
Insolvenzunfähig ist die stille Gesellschaft. Auch Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen, bzw.
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nicht zulässig. 
Insolvenzgeld (Konkursausfallgeld)
Das Insolvenzgeld (vorhergehende Bezeichnung: Konkursausfallgeld) ist eine Leistung des Arbeitsförderungsrechts (SGB
III). Hierdurch wird den Arbeitnehmern das ihnen zustehende Arbeitsentgelt aus den letzten drei Monaten des
Arbeitsverhältnisses ersetzt, das ihr Arbeitgeber aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) nicht mehr anweisen
konnte. Die Zahlung rückständiger Löhne und Gehälter muss – spätestens zwei Monate nach dem Insolvenzereignis – beim
Arbeitsamt beantragt werden. 
Insolvenzgericht
Die Zuständigkeit für Insolvenzverfahren liegt bei dem Amtsgericht in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat. Wenn sich die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners allerdings an einem anderen Ort
konzentriert, ist das dortige Insolvenzgericht zuständig.
Das Insolvenzgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichtes. Es leitet das Eröffnungsverfahren und entscheidet über
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie die Einsetzung des Insolvenzverwalters, der das Verfahren unter Aufsicht
des Gerichtes führt. Das Insolvenzgericht ist auch zuständig für die Einsetzung des Gläubigerausschusses und leitet die
Gläubigerversammlungen. Es beendet das Verfahren durch Einstellungs- oder Aufhebungsbeschluss. In besonderen Verfahren
sind dem Gericht weitere Kompetenzen zugewiesen. 
Insolvenzgläubiger
Die Insolvenzmasse
dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten
Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Diese werden als Insolvenzgläubiger bezeichnet (§ 38 InsO).
Nach § 39 InsO gehören die unten aufgeführten zu den nachrangigen Insolvenzforderungen (der nachrangigen
Insolvenzgläubiger) im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger:
- die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen der Forderungen der Insolvenzgläubiger;
- die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
- Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder
Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
- Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
- Forderungen auf Rückgewähr des kapitalersetzenden Darlehens eines Gesellschafters oder gleichgestellte
Forderungen.

Insolvenzmasse
Im Insolvenzverfahren wird (§ 35 InsO) das gesamte Vermögen erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des
Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 InsO nicht zur Insolvenzmasse und sind
unpfändbar. Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören
ebenfalls nicht zur Insolvenzmasse, wenn ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein unangemessener Erlös
erzielt werden würde.
Zur Insolvenzmasse gehören jedoch:
- die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
- die Sachen, die nach § 811 Nr. 4 und 9 der Zivilprozessordnung nicht der Zwangsvollstreckung
unterliegen.

Insolvenzordnung (InsO)
Die ab 1999 gültige neue Insolvenzordnung (InsO) hat das bis dahin geltende Konkurs- und Vergleichsrecht sowie das
Gesamtvollstreckungsverfahren in den neuen Bundesländern abgelöst. Hiermit sind eine Reihe von Neuerungen
verbunden.
Zu den wesentlichen Kerngedanken gehört das Ziel der Sanierung statt der Liquidation eines Unternehmens. Zuvor
scheiterten die meisten Konkursanträge bereits an der Tatsache, dass keine ausreichende Masse verfügbar war. Um nach
dem neuen Recht ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, müssen nur noch die voraussichtlichen Verfahrenskosten durch
Vermögenswerte abgedeckt sein. Nur wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die
Kosten des Verfahrens zu decken, weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab. Eine
weitere Änderung besteht darin, dass bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzantrag
möglich ist (§ 18 InsO) und nicht erst dann, wenn die finanzielle Lage aussichtslos ist. Dies erhöht die Chancen für
eine Sanierung.
Für die Gläubiger bringt das neue Recht ebenfalls Veränderungen mit sich. Die Stellung der ungesicherten Gläubiger
wird deutlich aufgewertet. Prinzipiell haben sie nun eine gleichrangige Stellung neben den Banken, den Finanzbehörden,
den Sozialversicherungsträgern und den Arbeitnehmern. Das verbleibende Vermögen wird im Zerschlagungsfall gleichmäßig
verteilt. Diese Regelung greift auch für sogenannte Pfandgläubiger. Diese können die Verwertung eines verpfändeten
Wirtschaftsgutes durch den Insolvenzverwalter nicht verhindern. Das erleichtert den Erhalt des Gesamtbetriebes.
Wirtschaftsgüter, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, werden auch weiterhin nicht der Insolvenzmasse
zugerechnet. Allerdings ist gegenüber der früheren Regelung ein anderes Procedere (z. B. bezüglich Fristen und Kosten)
gegeben. Ein weiterer Schwerpunkt der Insolvenzrechtsreform ist die Verbraucherinsolvenz. Danach ist es fortan
Privatpersonen und Kleingewerbetreibenden möglich, sich zu entschulden, und zwar durch Wohlverhalten und durch
Einhaltung eines vor Gericht beschlossenen Tilgungsplanes. Unter Umständen ist dann – nach 6 Jahren – ein Erlass der
Restschulden möglich.
Hinweise: Fachbücher: Harald Hess: Kommentar zur Insolvenzordnung. 3. Auflage, 2006, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN:
3–8114–1942–0. Dieter Eickmann u.a.: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung 4. Aufl., 2006, C.F. Müller,
Heidelberg, ISBN: 3–8114–7306–9. 
Insolvenzplan
Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften können die Modalitäten der Befriedigung der Gläubiger und der
Verwertung der Insolvenzmasse in einem Insolvenzplan geregelt werden. Dieser hat seine Hauptfunktion darin,
Möglichkeiten und Konsequenzen einer Sanierung darzustellen. Die Initiative dazu kann vom Insolvenzverwalter, vom
Schuldner oder von der Gläubigerversammlung ausgehen (§§ 217, 218 InsO).
Der Insolvenzplan teilt sich in die folgenden zwei Teile auf (§ 219 InsO):
- Darstellender Teil (§ 220 InsO)
Hier werden die Ziele und die Maßnahmen beschrieben, die bereits getroffen oder noch zu treffen sind, um diese Ziele zu
erreichen. Kernstück des darstellenden Teils ist die alternative zahlenmäßige Darstellung des voraussichtlichen
wirtschaftlichen Ergebnisses bei Zerschlagung des Unternehmens, Verkauf des Unternehmens oder seiner Teile und bei
Sanierung des Schuldnerunternehmens.
- Gestaltender Teil des Insolvenzplans (§ 221 InsO).
Dieser enthält die Änderungen der Rechtsstellung der beteiligten Gläubiger, insbesondere die vorgesehenen
Beschränkungen der Gläubigerrechte.
Über den Insolvenzplan hinaus stimmen die Gläubiger in einem Erörterungs- und Abstimmungstermin (§ 235 InsO) ab.
Nehmen diese den Insolvenzplan an, stimmt der Schuldner zu und bestätigt das Gericht den Plan, treten die im
gestaltenden Teil des Plans festgelegten Wirkungen ein (§ 254 InsO). Nach § 258 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht
die Aufhebung des Verfahrens zu beschließen, nachdem der Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt worden ist und der
Insolvenzverwalter die Masseverbindlichkeiten berichtigt hat. 
Insolvenzquote
Diese Kennzahl bezeichnet die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen je 1.000 Unternehmen. Sie ist eine sinnvolle Hilfe
für die Bewertung der Insolvenzanfälligkeit einer Branche. Es bestehen sehr große Unterschiede im Hinblick auf
Wirtschaftsbereich, Unternehmensgröße und Region. So ist z. B. die Quote im Baubereich seit Jahren sehr hoch, während
das chemische Gewerbe relativ günstige Werte aufweist. 
Insolvenztabelle
Bei einem Insolvenzverfahren wird vom Insolvenzverwalter
jede von den Gläubigern angemeldete Forderung in eine Tabelle eingetragen. Dies muss unter Angabe des Grundes und des
Betrags der Forderung geschehen. Die Tabelle kann vom Schuldner, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses und von den
Insolvenzgläubigern in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. 
Insolvenzverwalter
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners sowie der Besitz über
die Insolvenzmasse
auf den Insolvenzverwalter übertragen. Der Insolvenzverwalter steht unter Aufsicht des Insolvenzgerichtes und des
Gläubigerausschusses, falls die Gläubigerversammlung dieses Gremium gewählt hat. Das vorrangige Aufgabenziel für den
Verwalter liegt darin, das insolvente Unternehmen zu sanieren. Er hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses
einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Er muss
versuchen, das Haftungsvermögen zu bereinigen und die Vermögensobjekte bestmöglich zu verwerten oder einen neuen Eigner
zu finden.
Mit Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens ist die Aufgabe des Insolvenzverwalters beendet. Für schuldhafte
Sorgfaltspflichtverletzungen haftet der Insolvenzverwalter nach § 60 InsO. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird
gerichtlich festgesetzt. Sie bestimmt sich durch Regelsätze nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung
des Insolvenzverfahrens. 
Instanz
Die Gerichte stehen in einer bestimmten „Rangordnung“ (wie z. B. Amtsgericht,
Landgericht
etc.). Die jeweils höhere Instanz kann die Entscheidung der jeweils niedrigeren Instanz überprüfen. Dazu muss die
unterlegene Partei Rechtsmittel einlegen. 
Institutional Investor
Das „Institutional Investor Magazine“ ermittelt halbjährlich in einer Befragung von ca. 100 Banken die Bonität von
insgesamt 135 Ländern in einem Intervall von 0 (minimale Bonität) bis 100 (maximale Bonität). Zuvor werden die
Einzelangaben noch mit einem Maß für die „Professionalität“ der jeweiligen Bank gewichtet. Die in der Presse
publizierten Ergebnisse gehören mittlerweile zum Standard für die Beurteilung von Länderrisiken. Vor allem die
Veränderungen gegenüber zurückliegenden Zeitabschnitten geben wichtige Hinweise auf Trends und zeigen das Risiko für
Investitionen und Kredite. 
Interministerieller Ausschuss
Dieser Ausschuss ist mit Mitgliedern mehrerer Ministerien besetzt und arbeitet in fachübergreifenden Arbeitsgebieten
zusammen. Im Bereich der Ausfuhrgarantien und Ausfuhrbürgschaften entscheidet er über die Übernahme von
Ausfuhrgewährleistungen des Bundes (Hermes-Deckungen). 
Investitionsgüterkreditversicherung (IKV)
In der Investitionsgüterkreditversicherung (IKV) werden Lieferungen von Investitionsgütern bei mittelfristiger
Zahlungsvereinbarung (i.d.R. bis zu 36 Monaten) sowie Lieferungen im Rahmen von Leasingverträgen versichert. Der
Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer den Ausfall von versicherten Forderungen aus der Finanzierung von
Investitionsgütern, sofern eine Verwertung der zurückgenommenen Investitionsgüter nicht zum vollständigen Ausgleich der
Kreditforderung führt.
Das versicherbare Risiko beginnt i. d. R. ab einer Größenordnung von 250 TEUR und ist nach oben offen. Regelmäßig
werden mit den Versicherungsnehmern Mantelverträge mit bzw. ohne Anbietungspflicht vereinbart. In Ausnahmefällen werden
bei guter Bonität des Abnehmers (Risikos) auch Einzelgeschäfte vom Kreditversicherer gedeckt. 
IPI
Die ist die Abkürzung für „International Payment Instruction“. Es handelt sich hierbei um einen standardisierten
Beleg für den internationalen Zahlungsverkehr. 
ISO-Code
Dies ist eine aus 3 Buchstaben für alle Währungen individuell festgelegte Abkürzung. Die ISO-Codes werden bei der
Abwicklung von Devisengeschäften und bei Kursnotierungen verwendet. Beispiel: Die Bezeichnung für den EURO lautet
EUR. 
Internationaler Währungsfonds (IWF)
Diese internationale Organisation wurde am 27.12.1945 mit dem Ziel geordneter Währungsbeziehungen zwischen den
Mitgliedsländern mit Sitz in Washington geschaffen.
Zu den wesentlichen Zielen gehört die Erleichterung eines ausgeglichenen Wachstums des Welthandels. Zu diesem Zweck
erfolgt die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Währungspolitik, verbunden mit der
Herstellung der Konvertibilität der Währungen und Errichtung eines multilateralen Zahlungssystems mit Beseitigung von
Devisenverkehrsbeschränkungen. Von großer Bedeutung ist auch ein finanzielles Beistandsystem für Länder zur Behebung
von Zahlungsbilanzungleichgewichten. 
Internet-Payment-Systeme
Mit diesen Systemen stellen spezielle Dienstleister Internet-Shopbetreibern, die ihren Kunden Zahlungen über das
Internet anbieten möchten, ein Managementsystem für den Zahlungsverkehr zur Verfügung. Der Anbieter von Produkten oder
Dienstleistungen ermöglicht seinen Kunden die Online-Zahlung mit verschiedenen Zahlungsmethoden. Damit werden
Online-Käufe für jeden Kunden erleichtert und der Anbieter erhält die Möglichkeit, seinen gesamten
Internet-Zahlungsverkehr selbst zu steuern. Vorgänge wie das Splitten von Rechnungen, Kassenabschlüssen, Stornierungen
und Buchungen können eigenständig sowie zeitlich unabhängig voneinander vorgenommen werden. Erfassen der Zahlungsdaten
bei anderen Bestellwegen wie etwa über Call Center, ist bei den meisten Systemanbietern mit einer hierfür
programmierten Eingabemaske möglich.
Die Systeme, wie z. B. Firstgate click&buy sind auch dafür geeignet, Dokumente innerhalb einer Internetpräsenz
kostenpflichtig zu machen und durch den Systemanbieter abrechnen zu lassen. 
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