|
Lexikon Forderungsmanagement

Lagebericht
Für die Beurteilung eines Unternehmens im Rahmen des Forderungsmanagements kann auch der Lagebericht wichtige
Informationen geben.
Er hat den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens unter Beachtung der vorgegebenen Norm darzustellen. Zu
erstellen ist er von allen Kapitalgesellschaften mit Ausnahme der kleinen GmbHs und hat auf folgende Punkte gem. § 243
(2) HGB einzugehen:
- Vorgänge, die von besonderer Bedeutung sind und nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind;
- die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens;
- der Bereich Forschung und Entwicklung;
- Zweigniederlassung der Gesellschaft.
Oft wird der Lagebericht nach Betriebsfunktionen gegliedert. Stichworte hierzu: betriebswirtschaftliche, technische,
rechtliche und volkswirtschaftliche Rahmenbedingungen mit persönlichen Wertungen (Abschluss von Verträgen, Änderungen
der Rechtsform etc.); wichtige Ereignisse während des Geschäftsjahres, Organisation, Absatz, Produktion, Beschaffung,
Investition und Finanzierung.
Darüber hinaus können für die Beurteilung der aktuellen und zukünftigen Situationen des Unternehmens wichtige
Kennzahlen der Bilanzanalyse angegeben werden, wie z. B. im Sektor Investitionsanalyse, Finanzierungsanalyse oder
Erfolgsanalyse. 
Lagging
Hierunter versteht man die Verzögerung von Zahlungen im Gegensatz zum Leading. Neben
der Gestaltung konzerninterner Finanzströme wird Lagging vor allem im Rahmen des Währungsmanagements eingesetzt, um
Zahlungen zu einem später günstigeren Wechselkurs, also mit Verzögerung, auszuführen. 
Länderrisiko
Hierunter wird das Risiko verstanden, dass in einem Land aus politischen oder wirtschaftlichen Gründen der
Kapitalverkehr eingeschränkt werden könnte. Im Mittelpunkt steht vor allem das Transferrisiko. 
Landgericht
Dies ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit und steht zwischen Amtsgericht
und Oberlandesgericht. In Zivilsachen ist das Landgericht in erster Instanz hauptsächlich zuständig, wenn der
Streitgegenstand einen höheren Wert als 5000 Euro hat. Als zweite Instanz entscheidet das Gericht über Berufungen gegen
Zivilurteile der Amtsgerichte. In Strafsachen ist das Landgericht als erste Instanz zuständig, wenn eine
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren oder die Unterbringung in Sicherheitsverwahrung zu erwarten
ist. 
Lastschrift
Bei einer Lastschrift gibt der Zahlungsempfänger seiner Bank (1. Inkassostelle) den Auftrag, vom Konto des
Zahlungspflichtigen bei dessen Bank (Zahlstelle) einen bestimmten Betrag abzubuchen.
Hierzu gibt es zwei unterschiedliche Verfahren:
- Einzugsermächtigung
Sie ist die verbreitetste und bekannteste Methode. Grundlage hierfür ist die Ermächtigung des Zahlungspflichtigen
an den Zahlungsempfänger, von seinem Konto (des Zahlungspflichtigen) einen fälligen Betrag einzuziehen.
Der Zahlstelle liegt also die Ermächtigung nicht vor, aus diesem Grund kann nicht jeder einfach Lastschriften als
Zahlungsempfänger einziehen, sondern muss mit seiner Bank eine entsprechende Vereinbarung abschließen. Da das Konto des
Zahlungspflichtigen so ggf. unberechtigt belastet wird, hat er das Recht, ohne Angabe von Gründen bei seiner Bank der
Lastschrift zu widersprechen. Die Bank storniert daraufhin die Kontobelastung und gibt diese an die 1. Inkassostelle
zurück, die wiederum den ursprünglich gutgeschriebenen Betrag dem Konto des Zahlungsempfängers wieder belastet.
- Abbuchungsauftrag
Eine im Vergleich zur Einzugsermächtigung weniger benutzte Form der Lastschrift ist der Abbuchungsauftrag. Im Gegensatz
zur erstgenannten liegt hierbei dem Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen ein schriftlicher ?
S_LexForderMan/Bst_A/Erls/Erls_AbbuchungsauftragAbbuchungsauftrag vor, Lastschriften eines genau benannten
Zahlungsempfängers zu Lasten seines Kontos einzulösen. Hierbei behält er sich ausdrücklich vor, diesen Auftrag
jederzeit zu widerrufen. Im Lastschriftverfahren werden Einlösungen von Teilbeträgen nicht
vorgenommen. 
Leading
Im Gegensatz zur Verzögerung (Lagging)
versteht man unter Leading die Beschleunigung von konzerninternen Zahlungen zur Gestaltung konzerninterner
Finanzströme. Eine derartige Zahlungsbeschleunigung kann auch im Rahmen eines Währungsmanagements zur Begegnung von
Währungsrisiken eingesetzt werden, wenn eine spätere Zahlung bei einem sich ändernden Wechselkurs günstig
erscheint. 
Leasing
Leasing bedeutet die mittel- bis langfristige Vermietung von Wirtschaftsgütern. Leasing-Verträge können auf
verschiedene Weise zustande kommen. Der Leasing-Nehmer (Mieter) kann das von ihm gewünschte Wirtschaftsgut beim
Lieferanten aussuchen und sich dann an die Leasing-Gesellschaft, den Leasing-Geber (Vermieter) wenden, der dieses
Wirtschaftsgut in eigenem Namen und für eigene Rechnung kauft und an den Leasing-Nehmer vermietet. Der Leasing-Nehmer
kann sich aber gleich an den Leasing-Geber wenden und – dessen „Know-how“ bei der Beschaffung, technischen Fragen etc.
in Anspruch nehmen. Eine weitere Möglichkeit bietet das sog. „sale-and-lease-back“-Verfahren. Dabei kauft der
Leasing-Geber ein Wirtschaftsgut, das neu oder auch gebraucht sein kann, von einem Unternehmen und vermietet es an
dieses – nunmehr als Leasing-Nehmer – zurück.
Voraussetzung für die Leasing-Fähigkeit eines Wirtschaftsgutes ist seine Fungibilität. Dies bedeutet, dass dieses so
beschaffen sein muss, dass der Leasing-Geber es nach Ablauf der vereinbaren Mietzeit weiterverwerten
kann. 
Legalzession
In einigen Bereichen besteht die gesetzliche Möglichkeit, dass auch ohne Vereinbarung ein bestimmtes Recht auf den
Erwerber übergeht. In diesem Falle erwirbt der Erwerber nicht nur das primäre Recht, sondern gleichzeitig noch eine
damit verbundene Sicherheit.
Besteht z. B. eine Forderung, die mit einer Hypothek
gesichert ist, die der Forderungsinhaber an einen Dritten verkauft, erwirbt letzterer nicht nur die Forderung gegen den
Schuldner, sondern – nach. § 412 BGB – auch noch die Hypothek, die als Sicherheit dient. 
Leistung „Erfüllungs Statt“
Nach § 364 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an
Erfüllungs Statt annimmt. Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue
Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs Statt
übernimmt. 
Leistungsklage
Dies ist eine Form der Klage, die darauf gerichtet ist, den Beklagten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zu
verurteilen. Hält das Gericht die Leistungsklage für zulässig und begründet, erlässt es ein
Leistungsurteil. 
Leistungsort
Hiermit ist der Ort definiert an dem der Schuldner die Leistungshandlung zu erbringen hat. Für die Bestimmung des
Leistungsorts ist zunächst die Vereinbarung der Geschäftspartner maßgebend. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung,
entscheiden die besonderen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses. 
Leistungsstörung
Hiermit wird die Störung eines zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger bestehenden Schuldverhältnisses bezeichnet.
Stichworte in diesem Zusammenhang sind: der Schuldnerverzug oder Gläubigerverzug, die positive Vertragsverletzung oder
die Unmöglichkeit der Leistung. 
Leistungsverweigerungsrechte
Die Rechtsordnung kennt Leistungsverweigerungsrechte als Zurückbehaltungsrecht und als Einrede. Nach § 273 Abs. 1
BGB hat der Schuldner, dem aus demselben rechtlichen Verhältnis ein fälliger Gegenanspruch zusteht, das Recht, seine
Leistung zu verweigern, bis ihm die gebührende Leistung bewirkt wird. Bei gegenseitigen Verträgen (z. B. beim
Kaufvertrag) kann der Schuldner die von ihm zu erbringende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt ist
(Einrede des nichterfüllten Vertrages, § 320 BGB). 
Leistungszeit
Hiermit wird der Zeitpunkt bezeichnet, in dem der Schuldner die Leistung erbringen darf, und ebenfalls der Zeitpunkt
der Fälligkeit, in dem der Schuldner spätestens leisten muss. In der Praxis ergibt sich die Leistungszeit aus der
Vereinbarung der Vertragsparteien. Haben die Parteien keine Vereinbarung getroffen, kann der Gläubiger die Leistung
sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken. Vgl. § 271 BGB. 
Leveraged Buy Out (LBO)
Hiermit bezeichnet man die Übernahme eines Unternehmens durch unternehmensfremde oder betriebszugehörige Investoren.
Bei der Übernahme durch ein fremdes Management spricht man von Management Buy In (MBI), bei derjenigen durch das eigene
Management von Management Buy Out (MBO). Charakteristisch für diese Formen des Erwerbs eines Unternehmens ist der
relativ geringe Einsatz von Eigenmitteln. Der wesentliche Teil des benötigten Kapitals wird durch Bankkredite und/oder
die Emission von sog. Junk
Bonds beschafft. Die Zins- und Tilgungszahlungen erfolgen aus dem zukünftigen Ertrag oder auch teilweise in der
Praxis durch den Verkauf von Unternehmensteilen. 
Leverage-Effekt
Dieser Begriff (auf Deutsch: Hebelwirkungseffekt) bezeichnet die Möglichkeit einer Steigerung der
Eigenkapital-Rentabilität durch den zusätzlichen Einsatz von Fremdkapital. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der
zusätzliche Einsatz von Fremdkapital zu einer Gewinnsteigerung führen muss. Die Rendite der mit diesem Fremdkapital
durchgeführten Investition muss einen höheren Wert aufweisen als der des Fremdkapitals. 
Lex rei sitae
Hierunter versteht man das Recht der belegenen Sache. Dies bedeutet, dass das am Lageort einer Sache geltende Recht
(z. B. der Eigentumsvorbehalt in einem betreffenden Staat) Gültigkeit hat.
LIBOR
Abkürzung für „London interbank offered rate“. Dies ist der Zinssatz, den die großen, internationalen Banken in
London gegenseitig für sechsmonatige Eurodollar-Einlagen verrechnen. Zur LIBOR wird je nach Verfassung des Marktes, der
Laufzeit und der Bonität des Schuldners ein Zuschlag fixiert. 
Lieferantenpool
Hierunter versteht man einen Zweckverbund von Lieferanten im Insolvenzfall eines Kunden. Ziel hierbei ist es, die
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, deren Zuordnung zu einzelnen Lieferanten in der Praxis oft schwierig ist,
einvernehmlich und bestmöglich zu verwerten. 
Lieferschein
Hiermit wird die Urkunde bezeichnet, die einer Warenlieferung beigegeben ist. Soweit die Ware eingelagert ist,
enthält der Lieferschein eine Anweisung an den Lagerhalter, die Ware nur gegen Zahlung
auszuliefern. 
Lieferungsbedingungen
Hierunter zählen die zwischen den Vertragsparteien bei Kauf- oder Werkverträgen festgelegten Usancen und
Einzelheiten der Abwicklung, wie z. B. Liefertermin, Erfüllungsort etc. Im Exportgeschäft haben die
Lieferungsbedingungen besonderes Gewicht, vor allem auch im Hinblick auf Vereinbarungen über den Zeitpunkt und den Ort
der Übergabe. Dies hat entscheidenden Einfluß auf den Übergang des Lieferrisikos. Die ?
S_LexForderMan/Bst_I/Erls/Erls_Incoterms 2000Incoterms legen genaue Details fest.
In vielen Geschäftsbeziehungen sind die Lieferungsbedingungen in den AVB enthalten und im Rahmen der hierfür
geltenden Bestimmungen für die Vertragspartner gültig. In der Praxis werden die Lieferungsbedingungen mit den
Zahlungsbedingungen gemeinsam zu den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verbunden. 
Liquidität
Hierunter versteht man die Fähigkeit eines Unternehmens, alle notwendigen Zahlungen in der vorgesehenen Frist zu
leisten. Die Liquidität ist gewahrt, wenn genügend flüssige Mittel (liquide Mittel) für den laufenden Zahlungsverkehr
vorhanden sind und zur Erfüllung zukünftiger Zahlungsverpflichtungen ausreichende, fristgerecht realisierbare
Vermögenswerte bereitstehen.
Die Rentabilität hängt von der Liquidität ab, da die flüssigen Mittel (Bargeld, Guthaben beim Postgiroamt, bei der
Landeszentralbank oder täglich fällige Gelder bei Kreditinstituten) unverzinslich oder nur gering verzinslich sind.
Durch die Aufnahme von Bankkrediten, die Diskontierung von Wechseln oder durch ein optimales Forderungsmanagement kann
die Liquidität erhöht werden. 
Liquidationswert
Die Ermittlung dieses Wertes (identische Begriffe: Zerschlagungswert, Verkehrswert, Veräußerungsschätzwert) erfolgt
unter dem Aspekt der Auflösung und Zerschlagung eines Unternehmens und der Veräußerung der Objekte am freien Markt.
Ausgehend vom Residualwert von Objekten des beweglichen Anlage- oder des Umlaufvermögens werden hierbei die
Verwertbarkeit und Wiederverwendbarkeit außerhalb der vorliegenden Betriebsstruktur berücksichtigt. Hinzu kommen
weitere Kostenberechnungen wie die mit der Verwertung verbundenen Nebenkosten.
Letztlich ist der Liquidationswert genau erst beim Kauferwerb festzustellen, da viele Einflüsse auf den Kaufpreis
einwirken. 
Liquiditätsmanagement
Hierunter zählen alle zielgerichteten Maßnahmen in einem Unternehmen zur Erhaltung der
Liquidität. 
Liquiditätsrisiko
Dies ist die Bezeichnung für das Risiko, dass ein Unternehmen den gegenwärtigen und zukünftigen
Zahlungsverpflichtungen nicht zeitgerecht bzw. nicht in voller Höhe nachkommen kann. 
Lohmann-Ruchti-Effekt
Der L.-R.-Effekt kann eintreten, wenn die Finanzierung von betrieblichen Investitionen und Vorhaben aus dem Aufwand,
insbesondere aus der Anlagenabschreibung erfolgt. Der entstehende Finanzierungseffekt, resultierend aus der zeitlichen
Verschiebung zwischen Kapitalfreisetzung und Vorname der Ersatzinvestition macht es möglich, die freiwerdenden Mittel
aus den Abschreibungen bis zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung für eine andere finanzielle günstige Verwendung
einzusetzen. 
Lohnpfändung
Vom Gläubiger kann der Lohnanspruch des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber gepfändet werden. Die Pfändung erfolgt
über die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Der Arbeitgeber muss eine Drittschuldnererklärung
abgeben und den pfändbaren Lohnkostenanteil des Schuldners anhand der Lohnkostentabelle errechnen.
Die Lohnpfändung wird mit Zustellung an den Arbeitgeber wirksam. Liegt eine Lohnpfändung vor, so ist diese auch noch
wirksam, wenn der Schuldner bis zu neun Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber
erneut ein Arbeitsverhältnis beginnt. 
Luganer Übereinkommen
Hierunter versteht man das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988. Mittlerweile haben sich
zahlreiche Länder diesem Übereinkommen angeschlossen. 
|