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Ltd’s in Deutschland – oft hohes Risiko

GmbH-Variante ohne Mindestkapital fraglich

Trier, 02.11.2007

Das Beispiel der englischen Ein-Pfund-Billigrechtsform Limited zeigt, dass die Herabsetzung bzw. gänzliche Abschaffung des Mindeststammkapitals keine Lösung ist, um ein dauerhaft existenzfähiges Gründungsgeschehen zu initiieren. Das zeigen auch die Angaben des Companies House in Cardiff: Die Abmeldungen entsprechen aktuell 50% der vor einem Jahr getätigten Anmeldungen und 97% der vor zwei Jahren angemeldeten Ltd.’s. Im Durchschnitt aller neugegründeten deutschen Unternehmen überleben dagegen nach 2 Jahren 71% und selbst nach 5 Jahren so viele, wie bei der Ltd. nach 1 Jahr noch übrig bleiben. Eine Creditreform Analyse ergab, dass zum Stichtag 4. Juni 2007 insgesamt 32.600 Limiteds existierten. Knapp 3.600 davon wurden in die Bonitätsklasse 600 eingestuft, d. h., die Unternehmung ist insolvent. Daraus ergibt sich eine Risikoquote (Insolvenzbetroffenheit pro 10.000 Unternehmen) von 1.104 - von 10.000 existenten Ltd’s sind 1.104 zahlungsunfähig oder überschuldet.

Der bundesweite Vergleichswert über alle Rechtsformen hinweg liegt bei einer Risikoquote von 93! Da Limited-Gründungen in Deutschland erst seit 2003 möglich sind, belegen diese Zahlen eine erschreckend hohe Frühsterblichkeit dieser Rechtsform in Deutschland - mit gravierenden Folgen für Kunden und Gläubiger. Darüber hinaus leidet die Limited unter ihrem miserablen Image. Die Akzeptanz von Unternehmen in der Rechtsform Ltd. ist sowohl bei Zulieferern als auch bei anderen Vertragspartnern gering. Noch drastischer ist die Ablehnung durch Kreditgeber, die starke Vorbehalte hegen, mit Ltd.’s Geschäfte zu machen.

Trotz dieser Erfahrungen plant die Bundesregierung die Einführung einer neuen GmbH-Variante mit dem Namen "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)". Diese Rechtsform soll ohne jedes Mindestkapital gegründet werden können. Wulf Goette, Deutschlands oberster Richter für Gesellschaftsrecht am BGH, fällt schon vor ihrem Start ein vernichtendes Urteil über die geplante Unternehmergesellschaft: "Deren Schutzniveau bleibe weit hinter früheren Plänen zurück. Denn der Gesetzentwurf verzichte auf ein Mindestkapital, das diese Bezeichnung verdiene, ersetze dieses Defizit aber nicht durch andere Vorschriften zum Schutz der Gläubiger. Diese würden ohne zusätzliche Sicherheiten wohl kaum Geschäfte mit einem solchen Unternehmen machen." (Quelle:F.A.Z.) Dieser Bewertung schließt sich Creditreform ausdrücklich an und warnt vor einer deutschen Neuauflage der englischen Limited im Gewand der "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)".

Zweigniederlassung in Deutschland

Gründet ein deutscher Unternehmer eine englische Ltd. allein zu dem Zweck, in Deutschland am Markt tätig zu werden, wird der Geschäftsbetrieb durch eine so genannte Zweigniederlassung betrieben.

Handelsregister: Für die Zweigniederlassung der Ltd. in Deutschland besteht die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister. Alle registerlichen Anforderungen, denen deutsche Gesellschaften unterliegen, gelten auch für die Zweigniederlassung einer Ltd.

Gewerbeamt: Die Ltd. unterliegt grundsätzlich der gewerberechtlichen Anzeigepflicht. Besteht die Ausübung des Gewerbes in der Ausübung eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes, ist zudem die Eintragung des Gewerbetreibenden in die Handwerksrolle erforderlich.

Ob mit der Gründung einer Ltd. mit Verwaltungssitz in Deutschland ein Weg zur Umgehung der (Zwangs-)Mitgliedschaft in der IHK am Verwaltungssitz der Gesellschaft gesehen wird, ist noch nicht abschließend geklärt. Bis zu einer Klärung ist die Ltd. zunächst gegenüber der örtlichen IHK als anzeigepflichtig zu betrachten.

Steuern: Eine Ltd. mit statutarischem Sitz in Großbritannien und Verwaltungssitz in Deutschland ist nach dem bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen beider Staaten als in Deutschland ansässig zu behandeln. Steuervorteile durch die Gründung einer Ltd. bestehen somit nicht.

Haftungsdurchgriff

Angesichts der relativ laxen Regelungen des englischen Rechts zur Kapitalaufbringung und -erhaltung wäre als kompensatorische Maßnahme eine strenge Durchgriffshaftung der Gesellschafter und Direktoren zu erwarten. Im englischen Recht ist jedoch die Durchgriffshaftung die Ausnahme, es gilt die Regel, dass für Schulden der Gesellschaft grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet (Salomon doctrin).
Anders sieht es aus, wenn die Gesellschaft als bloße Fassade agierte und ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, rechtliche Verpflichtungen zu umgehen; ferner auch in Fällen, in denen die Geschäftstätigkeit einer nunmehr insolventen Ltd. in betrügerischer Absicht gegenüber den Geschäftspartnern erfolgte. Noch weitgehend ungeklärt sind die Haftungsfragen nach deutschem Recht im Falle einer Insolvenz der Ltd. . Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Punkt entwickelt.

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