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Neue Umsatzsteuerschuldnerschaft

Trier, 05.08.2010

Zum 1. Januar 2010 traten etliche Änderungen des Umsatzsteuerrechts durch das Mehrwertsteuer-Paket der EU in Kraft, zu denen insbesondere die Einführung des Empfängerortprinzip bei sonstigen Leistungen zählt. So werden von einem Unternehmer erbrachte sonstige Leistungen seit Beginn des Jahres grundsätzlich dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.

Gleiches gilt für sonstige Leistungen an juristischen Personen, die bei der Auftragsvergabe mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer USt-IdNr.) auftreten. Zur Sicherstellung der Umsatzbesteuerung wurde im Umsatzsteuergesetz (§ 13b Abs. 1 UStG) die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aufgenommen.

Nach dem "Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften" vom 8. April 2010 entsteht die Umsatzsteuer für im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebietes ansässigen Unternehmers mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Der entsprechend geänderte Vordruck für Voranmeldungszeiträume ab Juli 2010 wurde am 19. April 2010 vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) neu bekannt gegeben. Sofern die Leistungen für sein Unternehmen erbracht wurden, ist dem deutschen Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug in Höhe der von ihm geschuldeten Umsatzsteuer selbstverständlich auch weiterhin erlaubt.

Das geänderte Mehrwertsteuer-Paket betrifft viele Unternehmen. Setzen Sie sich frühzeitig mit den Neuregelungen auseinander. Das Mehrwertsteuer-Paket definiert nicht nur den Leistungsort neu, sondern beinhaltet zusätzliche Erklärungspflichten und ein neues Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Rechtzeitiges Umstellen vermeidet  finanzielle Schäden.



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