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Neue Pfändungsfreigrenzen seit 01.07.2011
Neue Pfändungsfreigrenzen seit 01.07.2011
Mehr finanzieller Spielraum für Schuldner
Trier, 28.07.2011
Seit dem 01. Juli 2011 hat das Bundesjustizministerium neue Pfändungsfreibeträge für Arbeitseinkommen von Schuldnern in Kraft gesetzt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011 zu § 850c der Zivilprozessordnung – veröffentlicht BGBl. I, S. 825).
Die seit Anfang Juli geltenden Pfändungsfreibeträge:
- Sockelbetrag neu: 1.028,89 EUR (vorher: 985,15 EUR)
- Unpfändbarer Betrag für 1. unterhaltsberechtigte Person: 387,22 EUR
(vorher: 370,76 EUR)
- Unpfändbarer Betrag für 2. – 5. unterhaltsberechtigte Person: 215,73 EUR (vorher: 206,56 EUR)
Damit sind die Pfändungsfreigrenzen erneut angehoben und dem Schuldner ein höherer monatlicher finanzieller Rahmen eingeräumt worden. Das heißt im Umkehrschluss: Weniger pfändbares Arbeitseinkommen für den Gläubiger.
(Quelle: Bundesgesetzblatt)
Guido Joswig
- Inkassoleiter -
Creditreform Trier
Eberhard KG
Tel. (+49) 651 / 14715-66
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