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Stichtag für Verjährungsfristen: Zahlungsansprüche noch vor Jahresende sichern

Trier, 31.08.2011

In der Regel verjähren mit Ablauf des 31. Dezember die Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen. Daher sollten Gläubiger ihren Forderungsbestand rechtzeitig vor Jahresende prüfen. Denn nur wer seinen Mahnbescheid oder Klage auf Zahlung innerhalb der Verjährungsfrist beim zuständigen Gericht einreicht, sichert sich seinen Zahlungsanspruch über den Stichtag hinaus. Jährlich gehen Gläubigern Millionenbeträge verloren, weil die Verjährungsfristen nicht beachtet werden.

Seit 2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) drei Jahre. Diese Frist gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, zum Beispiel Ansprüche auf Kaufpreis- oder Mietzahlungen. Je nach Art der Leistung gelten andere Fristen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres (§ 199 BGB), in dem der Anspruch entstanden ist. Für eine z.B. am 20. Mai 2008 entstandene Forderung begann die Verjährung demnach am 31. Dezember 2008 um 24.00 Uhr und endet am 31. Dezember 2011 um 24.00 Uhr.
Verjährungsfristen können gehemmt werden oder neu beginnen. Eine Hemmung erfolgt zum Beispiel durch rechtzeitiges Beantragen und Zustellen eines gerichtlichen Mahnbescheides vor Ablauf des 31. Dezembers. Auch die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner kann eine Hemmung bewirken. Allerdings: Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung der Ansprüche keinesfalls, auch nicht per Einschreiben.
Die Verjährungsfrist beginnt allerdings neu, wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

Weitere Informationen zum Thema Verjährungsfristen erhalten Sie bei Creditreform Trier unter der Telefonnummer 0651 – 14715-50



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