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Startseite News & Termine Creditreform News Lokale Nachrichten Neuregelung der Kontopfändung

Neuregelung der Kontopfändung

Pfändungsschutzkonto bringt erhebliche Änderungen - vor allem für Gläubiger

Trier, 21.06.2010

Zum 1. Juli 2010 gelten neue Bestimmungen für die Kontopfändung:
Kernpunkt der Neuregelung ist das neu eingeführte Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages (derzeit 985,15 EUR pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtung). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Damit genießen künftig auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank verlangen, dass sein Girokonto als s. g. P-Konto geführt wird.

Entbürokratisierung und Vereinfachung war die Intention des Gesetzgebers, wobei vermieden werden sollte, dass das Konto wegen einer bestehenden Pfändung blockiert wird und die Bank deshalb das Konto kündigt, weil ein Girokonto heutzutage für die Teilnahme am Arbeits- und Wirtschaftsleben eine wichtige Vorraussetzung ist. Kein Bürger sollte damit vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen sein. Die Erlangung eines Pfändungsschutzes für Kontoguthaben wird damit zu Gunsten der Schuldner vereinfacht. Bisher benötigte der Schuldner dafür in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung.

Die wesentlichen Punkte der Reform im Einzelnen:

Automatischer Pfändungsschutz: Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages (§ 850 ZPO - Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen) wird nicht von einer Pfändung erfasst (Basispfändungsschutz). Dieser Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Anders als nach geltendem Recht kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte nicht mehr an. Wird der pfändungsfreie Anteil eines Guthabens in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird er auf den folgenden Monat (aber nur auf diesen) übertragen. In diesem Rahmen soll der Schuldner Guthaben für Leistungen ansparen können, die nicht monatlich sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind.

Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfällt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte (etwa Arbeitseinkommen, Sozialleistungen wie Rente oder Arbeitslosengeld) gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Auch das Guthaben aus den Einkünften Selbstständiger und aus freiwilligen Leistungen Dritter wird künftig bei der Kontopfändung geschützt. Der pfändungsfreie Betrag kann durch Vorlage entsprechende Bescheinigungen von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern (zum Beispiel über Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen) beim Kreditinstitut erhöht werden. Eine Erhöhung oder Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist außerdem in besonders gelagerten Einzelfällen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.

Pfändungsschutz nur auf dem P-Konto: Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Dieses besondere P-Konto wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Das Gesetz sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen besteht und die Umstellung rückwirkend zum Monatsersten wirkt. Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopfändungsschutz ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet. Bis dahin gelten die alten Pfändungsschutzregelungen parallel.

Besonderer Schutz für bestimmte Leistungen: Kindergeld und Sozialleistungen - etwa nach dem Sozialgesetzbuch II - werden künftig bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto besser geschützt und müssen nicht mehr binnen sieben Tagen abgehoben werden. Kindergeld wird zusätzlich geschützt und kommt zum Basispfändungsschutz hinzu.

Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbstständiger: Die Reform schafft einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte selbstständig tätiger Personen, da das künftige Recht alle Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen behandelt.

Vermeidung von Missbräuchen beim P-Konto: Jede natürliche Person darf nur ein P-Konto führen. Die Kreditinstitute werden ermächtigt, die Einrichtung eines P-Kontos zu melden und bei jedem Antrag eines Kunden auf Führung eines P-Kontos zu überprüfen, ob für diese Person bereits ein P-Konto besteht.

Fazit: Das neue Gesetz bringt vor allem Verbesserungen für die Schuldnerseite. Die Gläubigerposition wird leider völlig vernachlässigt. Zu kritisieren ist vor allem, dass das neue P-Konto erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten schafft. Für geschickt agierende Schuldner wird es möglich sein, zum Beispiel mit Bescheinigungen von Schuldnerberatungsstellen gegenüber der zuständigen Bank eine Anhebung des Mindestfreibetrages zu erreichen. Die Kontopfändung wird damit an praktischer Bedeutung verlieren. Stattdessen empfehlen Vollstreckungsexperten, mit Vollstreckungsmaßnahmen direkt an der Quelle und nicht erst auf dem Konto anzusetzen.

Weitere Informationen:

CREDITREFORM TRIER
Herr Guido Joswig
Tel.: (+6501) 147 15 51
E-Mail: service@trier.creditreform.de



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